Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG 2017§ 6 Zusammensetzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/6#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt benannt:
Löst sich eine entsendende Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf die rechtsnachfolgende Organisation über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/6#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 4 muss jeweils mindestens eine Frau und jeweils mindestens ein Mann benannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, 5 bis 10, 13, 14 und 19 muss jeweils eine Frau benannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 15 bis 18 müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/6#abs-3 (3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/6#abs-4 (4) Die benennungsberechtigten Organisationen und Verfassungsorgane können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und eine andere Person benennen. Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitglieds kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt.